Apotheker/innen sollten Eheverträge schließen
von RA, FA FamR Claus Tempel, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund
Im Zeitpunkt der Heirat kümmern sich viele Eheschließende meistens nicht um die finanziellen Folgen im Falle des Scheiterns der Ehe, obwohl diese gravierend sein können. Auch für Apotheker/innen empfiehlt sich daher ein Ehevertrag. Aktuell verleiht die Rechtsprechung der Thematik zusätzliche Brisanz, da die Gerichte überzogenen Benachteiligungen des finanziell schwächeren Ehepartners inzwischen einen Riegel vorschieben. Hierdurch können sogar bereits bestehende Eheverträge (teilweise) unwirksam sein.
Grundsätzliches zum Ehevertrag
Wer keinen Ehevertrag schließt, lebt im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das Leitbild des Gesetzgebers geht dabei von der traditionellen Alleinverdiener-Ehe aus: Die Eheleute haben ein Kind oder mehrere Kinder und ein Ehepartner bleibt zu Hause. Letzterer übernimmt die Kinderbetreuung und führt den Haushalt. Da der andere Ehepartner das regelmäßige Einkommen verdient, soll der nicht erwerbstätige Ehepartner an den finanziellen Erfolgen des Verdieners bei Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhalt partizipieren.
Zugewinnausgleich
Die Zugewinngemeinschaft ist keine Vermögens- und Haftungsgemeinschaft, das heißt: Jeder Ehegatte verfügt vielmehr über sein eigenes Vermögen und verwaltet dieses grundsätzlich allein. Auch haftet ein Ehegatte grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen. Daneben gibt es selbstverständlich auch das frei gewählte gemeinsame Vermögen, zum Beispiel in Form des gemeinsamen Eigenheims.
Bei einer Ehescheidung soll typischerweise der Ehegatte, der sich mehr um Haushalt, Kinderbetreuung und das Familienheim gekümmert hat und kein Vermögen bilden konnte, durch die Ehe nicht benachteiligt werden. Er soll an dem hinzugewonnenen Vermögen des anderen Ehepartners beteiligt werden.
Dabei ist aus Sicht der Apotheker/innen zu beachten, dass die Apotheke oder der Anteil daran (zum Beispiel bei einer Apotheke in Form einer offenen Handelsgesellschaft [oHG]) in den Zugewinn fällt. So kann das bislang erwirtschaftete Vermögen in der Apotheke stecken, ohne dass bereits privates Vermögen gebildet wurde. Der/die Apotheker/in müsste im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Hälfte des Vermögenswertes der Apotheke an den anderen Ehegatten auszahlen, ohne hierzu auf Privatvermögen zurückgreifen zu können. Darüber hinaus ist die Bewertung der Apotheke im Zugewinnausgleichsverfahren schwierig. Durch einen Ehevertrag kann hier Vorsorge getroffen werden.
Beispiel 1: Apotheke
Die Apotheke wird durch Ehevertrag aus dem Zugewinn herausgenommen, im Übrigen bleibt es bei dem Zugewinnausgleich (= modifizierter Zugewinnausgleich). Damit ist gewährleistet, dass der Ehepartner des/der Apothekers/in bei einer Scheidung nicht auf die Vermögenswerte der Apotheke zugreifen kann.
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Beispiel 2: Kinderlos
Im Fall einer geplanten kinderlosen Doppelverdiener-Ehe wird vereinbart, dass bei Scheitern der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet – es sei denn, es geht doch ein Kind aus der Ehe hervor.
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Beispiel 3: Schulden
Seit dem 1. September 2009 gilt für alle Ehen, dass nun auch die Tilgung mit in die Ehe gebrachter Schulden einen Zugewinn darstellt. Dies kann – falls gewünscht – ehevertraglich abgeändert bzw. ausgeschlossen werden.
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Der Versorgungsausgleich
Bei einer Scheidung ist der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchzuführen. Die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche auf gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Anwartschaften aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung und private Rentenversicherungen sind zu teilen. In der „typischen Ehe“ ist dies gerechtfertigt, da der Nichtverdienende keine oder nur geringe Versorgungsansprüche erwirbt, während der erwerbstätige Ehegatte Rentenbeiträge abführen muss.
Seit dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz wird jede einzelne Rentenversicherung im Scheidungsfall unter den Ehegatten aufgeteilt (davor gebündelt über die gesetzliche Rentenversicherung). Dieses ist nicht in jedem Fall zweckmäßig. Eine ehevertragliche Abänderung der gesetzlichen Regelung sollte jedoch gut überlegt sein, da bei einer langen Ehe und unterschiedlichen Einkommenssituationen oft auf beträchtliche Summen verzichtet wird.
Unterhalt
Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 sind Unterhaltsvereinbarungen notariell zu beurkunden. Was darin genau geregelt werden soll und ob überhaupt eine Abrede erforderlich ist, muss sorgfältig geprüft werden. Bei einer Ehe mit Kleinkindern, die versorgt und betreut werden müssen, ist der alleinerziehende Elternteil sicher zwingend auf Unterhalt angewiesen. Bei der kinderlosen Doppelverdiener-Ehe – solange die Einkommensdifferenz nicht zu groß ist – spielt der Unterhalt kaum mehr eine Rolle. Da inzwischen die „Lebensstandardgarantie“ aufgegeben und die Befristung und Begrenzung des Unterhalts in den Vordergrund gerückt wurden, kann man sich für eine ehevertragliche Regelung hieran orientieren.
Grenzen der Gestaltungsfreiheit
Mit dem Ehevertrag sind aber noch nicht alle Unsicherheiten beseitigt, denn: Sehr stark einseitig belastende Verträge können unwirksam sein. Daher muss bei der Vertragsgestaltung auf einen ausgewogenen Ausgleich geachtet werden.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten lässt, unter welchen Voraussetzungen Eheverträge sittenwidrig oder treuwidrig und damit unwirksam sind (Urteil vom 11.2.2004, Az: XII ZR 265/02). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens erforderlich. Nach Ansicht des BGH gelten hier folgende Grundsätze:
- Grundsätzlich können die Ehepartner von den gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich durch Vertrag abweichen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen werden kann. Dies wäre der Fall, wenn durch die Vereinbarung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint.
- Diese Prüfung fällt umso strenger aus, je unmittelbarer die vertraglichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen. Also ist nachehelicher Unterhalt für den alleinerziehenden Ehegatten von überragender Bedeutung. Er kann zwar abweichend vom Gesetz mit Blick auf die Kindesinteressen, aber nicht nach Belieben der Ehepartner geregelt werden. Außerdem ist der laufende Unterhalt wichtiger als der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich.
Sittenwidrige Vereinbarungen
Ob eine Regelung unwirksam bzw. für einen Partner unzumutbar ist, muss mit Blick auf die Entscheidung des BGH im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Sittenwidrigkeit von Beginn an
Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts können ganz oder zu erheblichen Teilen nur wirksam abgeändert werden, wenn ein Nachteil für den belasteten Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert wird. Im Übrigen kann eine eklatante Benachteiligung nur durch besondere Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt sein.
Nachträgliche Unzumutbarkeit
Trotz eines wirksamen Ehevertrags kann es dem begünstigten Ehegatten im Trennungsfall verwehrt sein, sich auf die Regelung zu berufen. Dies gilt etwa dann, wenn die Regelung zwar im Zeitpunkt der Vereinbarung angemessen erschien, zum Zeitpunkt der Trennung jedoch zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt, die für den belasteten Ehegatten nicht hinnehmbar ist. In diesen Fällen tritt nicht die gesetzliche Regelung anstelle der vertraglichen, sondern es ist eine Regelung zu finden, die den berechtigten Belangen beider Parteien nunmehr am ehesten Rechnung trägt.
Praxistipp: Bereits bestehende Vereinbarungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um böse Überraschungen zu vermeiden.